Können ALG I und ALG II-Empfänger ein Ehrenamt ausüben?
ALG II
- Wenn Sie Bezieher_in von Arbeitslosengeld II (nach SGB II) sind und ein Ehrenamt ausüben möchten, können Sie für diese Tätigkeit anrechnungs- und steuerfreie Aufwandsentschädigungen und Auslagenerstattungen erhalten.
- Sie müssen das Jobcenter über Ihr Ehrenamt und Ihre Geldleistungen informieren (Arbeitsvermittler/Leistungsabteilung müssen zustimmen) und einen Nachweis (Bestätigung der Gemeinnützigkeit bzw. Bescheid über Steuerbefreiung des Trägers) einreichen.
- Auslagenerstattung: Gelder, die Sie tatsächlich im Rahmen Ihres Engagements ausgegeben haben und erstattet bekommen (Fahrscheine, Materialkosten, usw.)
- Auslagenpauschale: Geldbetrag für Ausgaben, der nicht zweckgebunden für Ihre Tätigkeit zur Verfügung gestellt wird.
- Aufwandsentschädigung: Pauschale Geldbeträge, die Sie für Ihre ehrenamtliche Tätigkeit erhalten.
- Ein Betrag von max. 175 Euro/Monat bleibt anrechnungsfrei (Vgl. dazu § 11b Abs. 2 SGB II und § 3 Nr. 26 (a) EStG).
- Wird der „Freibetrag“ überschritten, wird das Jobcenter die Anrechnung des Einkommens auf Ihren Leistungsbezug prüfen.
ALG I
- Die Agentur für Arbeit müssen Sie erst informieren, wenn Ihre ehrenamtliche Tätigkeit 15 Stunden/Woche übersteigt.
- Ihr Engagement darf die berufliche Wiedereingliederung nicht behindern.
- Sie dürfen den „Freibetrag“ von insgesamt 175 Euro/Monat ebenfalls nicht überschreiten. (z.B. Aufwandsentschädigung + Auslagenpauschale)

